Statuten

1. Der Verein führt die Bezeichnung Lions Club Horn, im folgenden Club genannt. Er ist der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs - The International Association of Lions Clubs - angeschlossen, deren Grundsätze und Ziele er verfolgt.
Die Farben des Vereines sind violett und gold, das Emblem hat folgende Form:

2. Der Club hat seinen Sitz in Horn.

  1.  Die Tätigkeit des Clubs ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Sie dient dem Gemeinwohl auf sittlichem, geistigem, wissenschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet und ist insbesondere darauf gerichtet, hilfsbedürftige Menschen zu unter-stützen, Spenden und Stipendien an Bedürftige und Unterstützungs-würdige zu gewähren, Hilfe in Notfällen und Katastrophen zu leisten. Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfolgen.
  2.  Ziele des Clubs sind:
    • a. Der Einsatz für die Einhaltung hoher ethischer Grundsätze im Berufs- und Privatleben sowie die Förderung wertvoller Leistungsfähigkeit zum Wohle der Menschheit;
    • b. Den Geist gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verständnisses unter den Völkern der Erde durch die Pflege internationaler Beziehungen zu schaffen und zu fördern;
    • c. Die Mitglieder in Freundschaft und gegenseitiger Achtung zu vereinigen;
    • d. Ein Forum für eine umfassende und freie Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, wobei der Club nicht Stellung zu parteipolitischen und konfessionellen Fragen bezieht.
  3. Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass sie insbesondere ihre beruflichen sowie sonstigen Qualifikationen wie Sprachkenntnisse zur Verwirklichung des Vereinszwecks einbringen und diese auch im Distrikt, im Multidistrikt 114, und dem Lions Clubs International (LCI) zur internationalen Zusammenarbeit und Kontaktpflege von LIONS verwendet werden.
  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
  2. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Zusammen-künfte, Vorträge, Diskussionen, Dienstleistungen, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und andere Veranstaltungen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Förderungen, Werbeeinnahmen und Sponsorgelder sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen (insbesondere Auktionen, Punschstände, Flohmärkte, Kunst- und Kulturaktionen, z.B. mit Löwenstatuen), Spenden, Sammlungen, Schenkungen und Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
  4. Die zur Führung des Vereines erforderlichen Mittel sind ausschließlich aus Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen zu decken.
  1. Das Club- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 01.07. und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.
  1. Jeder volljährigen eigenberechtigten Person von einwandfreiem Charakter und untadeligem Ruf kann unter Erfüllung der Voraus-setzungen des § 6 die Mitgliedschaft im Club gewährt werden.
  2. Bei der Auswahl der Mitglieder soll eine möglichst weitgehende Streuung der Berufe angestrebt werden.
  1. Jedes Mitglied kann dem Präsidenten einen seiner Meinung nach geeigneten Kandidaten vorschlagen.
  2. Der Präsident hat diesen Vorschlag dem Vorstand mitzuteilen, dieser hat die Bewerbung zu überprüfen und mit seiner Beurteilung an die Clubmitglieder weiterzuleiten.
  3. Der Pate, der das potenzielle Mitglied vorgeschlagen hat bzw. der Vorstand hat in der nächsten Clubsitzung den Mitgliedern alle wichtigen Daten betreffend des Kandidaten nahe zu bringen, sodass sich jedes Clubmitglied, das diesen Kandidaten noch nicht persönlich kennt, ein möglichst genaues Bild über diesen Kandidaten machen kann. Danach erfolgt in dieser Clubsitzung eine offene Abstimmung der Clubmitglieder über die Aufnahme des Kandidaten. Trifft eine sachlich begründete Ablehnung ein, so ist darüber nochmals zu diskutieren. Erfolgt keine Meinungsänderung wird die Bewerbung abgelehnt.
  4. Im Falle der Zustimmung hat nach Übermittlung des Protokolls der Clubsitzung jedes Clubmitglied das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen einen schriftlichen Einspruch gegen die Aufnahme des Kandidaten an den Präsidenten zu richten. Der Einspruch ist zu begründen und wird hinsichtlich der Sachlichkeit etc. vom Präsidenten beurteilt.
  5. Nach Ablauf der 14 – Tagesfrist wird der Kandidat vom Paten über die Ablehnung bzw. Aufnahme informiert. Im Falle der Aufnahme wird der Kandidat zur nächsten Clubveranstaltung eingeladen. Der Pate informiert den Kandidaten auch über Sinn und Ziele, die Statuten des Clubs Horn sowie darüber, dass er als Mitglied des Clubs auch bereit sein muss, entsprechende Ämter des Clubs inklusive dem Amt des Präsidenten zu übernehmen und ist er nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Möglichkeit auch an den ordentlichen Meetings teilzunehmen hat.
  6. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen einer feierlich gestalteten Clubsitzung in Gegenwart des Paten.
  7. Dieses Verfahren ist sinngemäß zu beachten, wenn das Aufnahmegesuch von einem Mitglied eines anderen Lions Clubs ausgeht.
  8. Alle Clubmitglieder haben, unbeschadet der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Kandidaten, absolutes Stillschweigen über das gesamte Verfahren zu wahren.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist spätestens bis 31. März vor Ablauf des laufenden Clubjahres dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austretende hat jedoch seine Verpflichtungen dem Club gegenüber bis zum Ende des Clubjahres zu erfüllen. Jeder Austritt ist den Clubmitgliedern bekanntzugeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich. Einbezahlte Mitgliedsbeiträge kann der Austretende jedoch nicht zurückfordern.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitglieds-beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, wie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung oder disziplinärer Verurteilung durch eine Berufs- oder Standesorganisation erfolgen, wenn einem derartigen Urteil oder Erkenntnis ein Delikt zugrunde liegt, das mit den Grundsätzen des Clubs und der Internationalen Vereinigung unvereinbar ist.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Clubvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
  6. Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb von dreißig Tagen beim Präsidenten schriftlich unter gleichzeitiger Benennung des von ihm gemäß § 18 namhaft zu machenden Schiedsrichters Einspruch zu erheben. Der Präsident benennt seinerseits einen Schiedsrichter für den Vorstand und leitet das Schiedsverfahren durch Verständigung der Schiedsrichter ein.
  1. 1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    • an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, das ort zu ergreifen und das Stimmrecht auszuüben,
    • das aktive Wahlrecht auszuüben und das passive Wahlrecht in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt sie haben ihre Ver-pflichtungen gegenüber dem Club erfüllt. Dies gilt auch für Wahlen nach den Distrikt-, Gesamtdistrikt- und den Internationalen Statuten.
    • ihr generelles Stimmrecht bei allen Abstimmungen der Mitglieder auszuüben, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt.
    • Anträge an den Clubvorstand oder an die Clubversammlungen zu stellen.
    • Anträge zur Neuaufnahme neuer Mitglieder gemäß § 6 vorzutragen.
    • vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Schaden erleiden könnte.
    • Sie haben die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten.
    • Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und Art der Einhebung verpflichtet.
    • Sie sind weiters verpflichtet, an den Clubversammlungen und Clubveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen und an den Clubactivities nach Kräften mitzuarbeiten.
  1. Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Art der Einhebung durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
  2. Kein Mitglied übernimmt irgendeine über das Vereinsgesetz hinaus-gehende persönliche Haftung für finanzielle Verpflichtungen des Clubs. Diese sind ausschließlich durch den Club selbst zu erfüllen.
  1. Das Ordentliche Meeting findet einmal im Monat in der Regel in dem hiefür vorgesehenen Lokal statt. Der Präsident kann, wenn es das Veranstaltungsprogramm erfordert, Terminverschiebungen beschließen und auch andere Clubveranstaltungen zum Ordentlichen Meeting erklären. Er hat in diesen Fällen für eine zeitgerechte Verständigung der Mitglieder zu sorgen.
  2. Das Ordentliche Meeting dient der regelmäßigen geselligen Zusammenkunft der Mitglieder und der Diskussion und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
  3. Die Mitglieder sollen möglichst an allen Ordentlichen Meetings teilnehmen, sind jedoch verpflichtet, 50 % der Ordentlichen Meetings zu besuchen.
  4. Mitglieder anderer Clubs sind zu den Ordentlichen Meetings stets zugelassen, doch kann der Präsident dies für einzelne Tagesordnungspunkte oder für das gesamte Meeting ausschließen.
  5. Mit Zustimmung des Präsidenten kann jedes Mitglied Gäste zu Ordentlichen Meetings einladen.
  1. Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan und findet als ordentliche Generalversammlung einmal alle zwei Jahre bis spätestens 15. April statt.
    In der Generalversammlung sind jedenfalls die Wahlen zum Clubvor-stand für die nächsten zwei Clubjahre durchzuführen.
    Die Entlastung des Vorstandes für ein Clubjahr kann nur nach Beendigung des Clubjahres erfolgen und ist daher im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung im Herbst oder im Rahmen der nächstfolgenden Generalversammlung möglich.
  2. Als außerordentliche Generalversammlung findet sie statt, wenn der Vorstand eine Einberufung als notwendig erachtet, eine Generalversammlung eine solche beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten verlangt. Die außerordentliche Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages stattzufinden.
  3. Zu jeder Generalversammlung muss mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte zum ursprünglich angesetzten Termin die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung mit den anwesenden Mitgliedern statt, die ohne Berücksichtigung ihrer Zahl beschlussfähig ist, sofern auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Generalversammlung hingewiesen wurde; dies gilt, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist.
  4. Ist zum Zeitpunkt der Einladung zu jeder Generalversammlung gemäß § 12 Absatz 3 zu erwarten, dass diese wegen höherer Gewalt, behördlicher Verfügung oder anderer durch den Präsidenten nicht beeinflussbarer Umstände nicht als Präsenzveranstaltung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder stattfinden kann, kann der Präsident anordnen, dass die Generalversammlung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder stattfindet. Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen gem. § 13 dieser Satzung sind in diesem Fall mittels schriftlicher Umlaufbeschlüsse durchzuführen.
  5. Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Statutenänderungen und für das Zustandekommen eines Beschlusses über die Auflösung des Clubs ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für den Auflösungsbeschluss zusätzlich die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung längstens bis acht Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutenmäßige Gültigkeit der gefassten Beschlüsse überprüft werden kann. Dieses Protokoll ist auf Antrag bei der nächstfolgenden Generalversammlung zu verlesen.
  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Clubs und besteht aus
    • Präsident
    • zwei Vizepräsidenten
    • Past-Präsident, das ist der Präsident des vorangegangenen Clubjahres, falls dieser mit dem amtierenden Präsidenten ident ist, dessen unmittelbarer Vorgänger,
    • Sekretär
    • Schatzmeister
    • Clubmeister
    • allenfalls kooptierte Mitglieder
  2. Alle Vorstandsmitglieder, ausgenommen die gemäß § 16 Absatz 11 kooptierten, werden auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Präsidenten oder Vizepräsidenten.
  1. Dem Vorstand obliegt die Vornahme der laufenden Clubgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalver-sammlung fallen. Er hat bei seiner Tätigkeit alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Abgabenvorschriften, zu beachten. Insbesonders obliegt dem Vorstand auch die Beschlussfassung über und die Durchführung vom Club geplanter und auszuführender Tätigkeiten. Auch fallen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • • Abfassung des Rechenschaftsberichtes
    • • Erstellung der Jahresrechnung innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres
    • • Vorbereitung der Generalversammlung
    • • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalver-sammlung
    • • Verwaltung des Clubvermögens
    • • Ausschluss von Clubmitgliedern
    • • Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand
  1. Der Präsident vertritt den Club nach außen. Clubintern bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Clubs zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten unter Mitfertigung des Sekretärs, in Geldangelegenheiten des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen dem Club und einem Vorstandsmitglied bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Gesamtvorstandes, wobei dem betroffenen Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zukommt.
  2. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder in die Gesamtverantwortung des Vorstandes fallen, selbstständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.
  3. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom ersten, wenn auch dieser verhindert ist, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
  4. Der Präsident ernennt die nach den internationalen Statuten vor-gesehenen Ausschüsse, soweit diese für den Club nötig sind, wie auch andere fallweise für zweckdienlich erachtete Sonderausschüsse.
  5. Der Sekretär verfasst die Sitzungsprotokolle, verschickt die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen, besorgt die Korrespondenz, insbesondere auch die mit der Internationalen Vereinigung und dem Distrikt bzw. dem Gesamtdistrikt, stellt die an diese abzusendenden Berichte zusammen und ist für das Archiv verantwortlich.
  6. Der Schatzmeister ist für die Rechnungsführung und Kasse verantwortlich, verwaltet die Clubmittel, wobei er streng zwischen den zur Erfüllung des Vereinszweckes aufgebrachten Mitteln und den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 3, Absatz 4 durch Führung gesonderter Rechnungskreise zu unterscheiden hat. Er ist verpflichtet, dem Vorstand die Mitglieder zu benennen, die ihrer Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.
  7. Der Clubmeister ist für die Gestaltung der Clubveranstaltungen zuständig, überwacht die Teilnahme der Mitglieder an diesen und verwaltet die dem Club gehörenden Fahrnisse.
  8. Jedes Vorstandsmitglied, ausgenommen der Präsident, kann mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, sofern die zweite Funktion mit der zuerst übernommenen vereinbar ist.
  9. Präsident und Sekretär sind berechtigt, an allen Ausschüssen des Clubs teilzunehmen.
  10. Alle Amtsträger des Clubs versehen ihren Dienst ehrenamtlich, materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können ihnen die aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden Unkosten in angemessener Höhe ersetzt werden.
  11. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während des Clubjahres kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird dieser durch den ersten bzw. diesem nachfolgend durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt. Legen während der Funktionsperiode des Vorstandes mehr als die Hälfte der Vorstands-mitglieder ihre Funktionen zurück, so hat das an Lebensjahren älteste Clubmitglied unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die zum Termin des übernächsten Ordentlichen Meetings stattzufinden hat, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen. Kommt das an Jahren älteste Mitglied dieser Einberufungsverpflichtung nicht nach, kann jedes Mitglied eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
  1. Für jedes Club-Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung zu wählen. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Kontrolle der Kassengebarung. Sie haben die Finanzgebarung innerhalb von vier Monaten nach Erstellung zu prüfen und der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung vorzutragen.
  1. Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des Clubs berufen.
  2. Es setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass der anzeigende Streitteil zugleich mit seiner Anzeige an den Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auf, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen.
  3. Nach erfolgter Benennung der Schiedsrichter hat der Vorstand jene Mitglieder, die zu Schiedsrichtern bestellt wurden, innerhalb von sieben Tagen von ihrer Benennung zu verständigen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Können sich die Schiedsrichter auf den Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los unter den für den Vorsitz benannten ordentlichen Mitgliedern.
  4. Benennt die andere Streitpartei nicht oder nicht rechtzeitig einen Schiedsrichter oder erstattet einer der beiden Schiedsrichter keinen Vorschlag für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch den Präsidenten. Ist der Präsident, ein anderes Vorstandsmitglied oder der Vorstand gemäß § 7 Absatz 6 in dem Schiedsverfahren als Streitteil verfangen, so tritt an seine Stelle das an Lebensjahren älteste Clubmitglied. Kommt dieses an Jahren älteste Mitglied dieser Benennungspflicht binnen 14 Tagen nicht nach, so tritt an seine Stelle das zweitälteste Mitglied, usw.
  5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  1. Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Clubmitglieder anwesend sein muss, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Clubvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und hat insbesondere einen Liquidator zu bestellen.
  3. Der Liquidator hat das Clubvermögen zu verwalten und zu verwerten, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Clubs einzu-ziehen und Gläubiger des Clubs zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, den in den Statuten bestimmten oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zuzuführen. An Clubmitglieder darf im Falle der freiwilligen Auflösung das verbleibende Vermögen nur soweit verteilt werden, als es den Wert allfälliger von den Mitgliedern geleisteter Kapitaleinlagen nicht übersteigt.
  4. Im Falle der behördlichen Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks soll das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen wie im § 19 Abs. 3 angeführt im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung verwendet werden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
  1. Hinsichtlich aller jener Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten subsidiär die Satzungen und Zusatzbestimmungen von LIONS CLUBS INTERNATIONAL in der jeweils geltenden Fassung. Soweit diese keine Regelungen vorsehen, gilt das österreichische Vereinsrecht.
  2. Die Statuten treten mit 12.4.2021 in Kraft.